http://www.finanztip.de/mahngebuehren/
...Der Gläubiger darf pauschal keine Gebühren verlangen, die höher sind als der zu erwartende Schaden (§ 309 Nr. 5a BGB). Er darf daher nur die Kosten in Rechnung stellen, die tatsächlich durch die Mahnung anfallen. Mehr als Papier und Portokosten kommen da nicht zusammen, denn allgemeine Verwaltungskosten für Personal oder Computer dürfen nicht berechnet werden....
http://www.jurarat.de/zahlungsverzug-mahngebuehren-und-schadenersatz
Die Mahngebühren müssen angemessen und verhältnismäßig sein. D.h. sie müssen dem tatsächlichen Aufwand des Gläubigers entsprechen.